Der Rhodesian Ridgeback auf der Jagd
Ayan hat am 24. Juni 2023 die Anerkennund der Kantonal-Bernische Gehorsamsprüfung bkommen und darf jetzt offiziell mit mir auf die Jagd.
Folgendes musste bei der Prüfung ablegt werden.
Leinenführigkeit: Die Leinenführigkeit wird am besten beim Durchschreiten eines dichten Stangenholzes geprüft. Der Hundeführer soll auf Kommando des Richters das Tempo verändern und stehen bleiben können, wobei der Hund ebenfalls anzuhalten hat. Der Hund soll dabei seinen Führer nicht behindern; er muss insbesondere von selbst auf der richtigen Seite der Stangen herumgehen. Der Hundeführer darf den Hund nicht an der Umhängeleine leiten, sondern hat diese freihängen zulassen.
Ablegen und Schussruhe: Der Hundeführer pirscht mit dem angeleinten Hund zu einem vom Richter festgelegten Punkt. Dort legt er den Hund frei ab oder leint ihn im eigenen Ermessen an einem jagdlichen (z.B. Rucksack) oder festen Gegenstand (z.B. Baum) an. Alles soll mit grösster Ruhe verlaufen, wie auf einem Pirschgang. Danach entfernt sich der Hundeführer mit dem Richter soweit vom abgelegten Hund, bis dieser ihn nicht mehr eräugen kann. Nach Erreichen der Deckung wird eine Minute gewartet, dann gibt der Revierführer oder der Richter einen Schrotschuss ab. Nach dem Schuss wird wieder eine Minute gewartet, danach kehrt der Hundeführer langsam zum Hund zurück.
Appell: Der Appell kann nachfolgenden zwei Methoden geprüft werden, wobei der Hundeführer dem Richter zu Beginn dieses Prüfungsfachs die gewählte Methode mitteilt. Der Hund, soll in bei beiden Methoden rasch und freudig herankommen. Der Hundeführer leint den Hund danach sofort wieder an. Methode 1 Der Hundeführer lässt seinen Hund im offenen Feld frei und schickt ihn voran. Sobald sich der Hund mindestens auf 30 m vom Hundeführer entfernt hat, gibt der Richter dem Hundeführer das Kommando, den Hund durch Sicht- und/oder Hörzeichen heranzurufen. Löst sich der Hund zu wenig weit vom Hundeführer, kann der Appell nach Methode 2 wiederholt werden. Methode 2 Der Hundeführer befiehlt seinen Hund an einer vom Richter vorgegeben Stelle ins «Sitz». Danach entfernt sich der Hundeführer mindestens 30m vom Hund und ruft diesen dann auf Kommando des Richters durch Sicht und/oder Hörzeichen ab